Pistol GmbH
-Fassung 2016-
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Beratungen und Auskünfte gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB); gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG (im folgenden Kaufleute genannt) gelten diese auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere AGB`s gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Kaufleute als Besteller erkennen durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer AGB`s an; im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Der Besteller darf seine Rechte aus Vertrag oder sonstigem ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht an Dritte übertragen.
§ 2 Angebote - Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote gegenüber Kaufleuten sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Aufträge und Angebote des Bestellers können wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise verstehen sich stets ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der jeweils gültigen MwSt; die Verpackung wird grundsätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.
3. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig; bei größeren Werkzeugen und Vorrichtungen sowie Auftragswerten über 10.000.- € gilt: 1/3 der Angebotssumme bei Bestellung, 1/3 der Angebotssumme bei Lieferung und Restzahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. Die Zahlung hat auch dann termingemäß zu erfolgen, wenn sich der Besteller auf die Einwendung wegen Schlechtleistung stützen möchte.
4. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,8% pro Monat auf den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu fordern sowie für jede Zahlungserinnerung/Mahnung 10.- €. Dem Besteller und uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferzeit – Verzug
1. Lieferfristen oder -termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sie werden von uns derart bestimmt, daß solche bei regelrechtem Fabrikationsgang mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können, vorausgesetzt, daß unvorhergesehene Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden von Arbeitsstücken, z.B. verziehen oder Bruch beim Härten, sowohl im eigenen Werk als auch bei unseren Zulieferanten, soweit diese Hindernisse von der Fertigstellung bzw. Ablieferung der betreffenden Werke abhängen, nicht von Einfluß sind. Für entsprechende Folgekosten haften wir grundsätzlich nicht.
2. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang vornehmen.
3. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Besteller versandt wird. Sie verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Nimmt der Besteller die bestellte Ware trotz Nachfristsetzung nicht ab, können wir ohne besonderen Nachweis Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 5 Gefahrübergang – Versand
1. Die Ware wird in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers geliefert bzw. versandt. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte nach §7 entgegenzunehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr auch aus der mit dem Bestellern bestehenden Geschäftsverbindung und zwar einschließlich angefallener Kosten und Zinsen.
2. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
3. Der Besteller hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
3.Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, so sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 II BGB geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, oder uns ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Wir verpflichten uns zu einer plan- bzw. mustergetreuen Lieferung. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck übernehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung.
8. Wir stehen dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe vorstehender Absätze, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8 Gesamthaftung
1. Soweit gemäß § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
2. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach § 7 Abs. 9 soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823ff. BGB in Rede stehen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Zwenkau, selbst wenn wir die Ware versenden; Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers.